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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Frankreich) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.1983 · idF BGBl. Nr. 515/1983 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund dieses Abkommens weder erhoben noch aufrecht erhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen nach Abschnitt III Kapitel 2 und 3.