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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.1983 · idF BGBl. Nr. 383/1984 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Gewährung von Geldleistungen
Für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens sind die Geldleistungen direkt vom Träger des zuständigen Staates nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zu gewähren. In diesem Fall ist Artikel 6 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.