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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung 1
Art. 7neu
in Kraft ab 25.09.1974 · idF BGBl. Nr. 596/1973 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Maßnahmen sind zu treffen, die
a) innerhalb der verschiedenen Arbeitsämter die Spezialisierung nach Berufen und Wirtschaftszweigen – wie Landwirtschaft oder andere Zweige wirtschaftlicher Tätigkeit – gestatten, soweit eine solche Spezialisierung von Nutzen sein kann,
b) den Bedürfnissen besonderer Gruppen von Stellensuchenden, wie der Invaliden, in befriedigender Weise Rechnung tragen.