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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 7/1975 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die zuständigen Träger haben die Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen, die der zuständige Träger auf Grund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden hat.