Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.04.1982 · idF BGBl. Nr. 117/1982 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.