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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 308/1983 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen bei Krankheit, einschließlich Tuberkulose, und Mutterschaft sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 5 Absatz 2 gilt entsprechend.