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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Dänemark)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Dänemark) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 171/1995 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Dänemark in Kraft tritt.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
Geschehen zu Brüssel, am 13. Februar 1995 in zwei Urschriften in deutscher und dänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.