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Fassungsvergleich zu Übereinkommen betreffend archivalische Fragen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen betreffend archivalische Fragen 1
Art. 7neu
in Kraft ab 08.03.1924 · idF BGBl. Nr. 159/1924 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
Das gegenwärtige Übereinkommen wird so bald als möglich ratifiziert werden.
Jeder Staat wird seine Ratifikation der italienischen Regierung übermitteln, die hievon alle anderen unterzeichneten Staaten verständigen wird.
Die Ratifikationen werden im Archiv der italienischen Regierung hinterlegt bleiben.
Das gegenwärtige Übereinkommen wird für jeden unterzeichneten Staat mit dem Datum der Hinterlegung seiner Ratifikation in Kraft treten und von diesem Zeitpunkt an gegenüber allen Staaten gelten, welche bereits ihre Ratifikationen hinterlegt haben.
Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Rom, am sechsten April Eintausendneunhundertzweiundzwanzig in Französisch und Italienisch, welche Texte gleich authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung des Königreiches Italien hinterlegt und in beglaubigter Abschrift allen unterzeichneten Staaten übersendet werden wird.