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Fassungsvergleich zu Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten 1
Art. 7neu
in Kraft ab 02.10.1957 · idF BGBl. Nr. 231/1957 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Jede Vertragspartei richtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 getroffenen Maßnahmen an den Generalsekretär des Europarates.