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Fassungsvergleich zu Europäisches Kulturabkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Kulturabkommen 1
Art. 7neu
in Kraft ab 04.03.1958 · idF BGBl. Nr. 80/1958 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Wünschen zwei oder mehr Vertragsparteien zur Förderung der Ziele dieses Abkommens am Sitz des Europarates andere Tagungen abzuhalten als in Artikel 6 Abs. 1 vorgesehen, so gewährt ihnen der Generalsekretär des Europarates jede erforderliche Verwaltungshilfe.