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Fassungsvergleich zu Internationales Institut für Kältetechnik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Institut für Kältetechnik 1
Art. 7neu
in Kraft ab 22.12.1959 · idF BGBl. Nr. 110/1961 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL VII.
Verbindung zu innerstaatlichen Vereinigungen.
Jeder Mitgliedstaat wird bestrebt sein, die wichtigsten wissenschaftlichen, technischen, kulturellen oder beruflichen Körperschaften, die an den Fragen der Kältetechnik interessiert sind, mit den Arbeiten des Instituts in Verbindung zu bringen.