Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
ARTIKEL VII.
Verbindung zu innerstaatlichen Vereinigungen.
Jeder Mitgliedstaat wird bestrebt sein, die wichtigsten wissenschaftlichen, technischen, kulturellen oder beruflichen Körperschaften, die an den Fragen der Kältetechnik interessiert sind, mit den Arbeiten des Instituts in Verbindung zu bringen.