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Fassungsvergleich zu Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse 1
Art. 7neu
in Kraft ab 27.11.1961 · idF BGBl. Nr. 143/1961 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Der Generalsekretär des Europarates kann von Zeit zu Zeit die Vertragsparteien ersuchen, einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen vorzulegen.