Änderungen zwischen den Fassungen
Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse
1§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Der Generalsekretär des Europarates kann von Zeit zu Zeit die Vertragsparteien ersuchen, einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen vorzulegen.