Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme 1
Art. 7neu
in Kraft ab 25.06.1963 · idF BGBl. Nr. 213/1963 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
Der Sitz der Kommission befindet sich in der österreichischen Bundeshauptstadt, Zusammenkünfte der Kommission oder ihrer Unterausschüsse können hingegen auch an jedem anderen Ort, den die Kommission jeweils bestimmt, abgehalten werden. Die Tätigkeit der Funktionäre oder des Personals der Kommission kann an jedem Ort, der die Zustimmung der Kommission findet, ausgeübt werden.