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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Erhebung der Apostolischen Administratur Innsbruck-Feldkirch zur Diözese××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Erhebung der Apostolischen Administratur Innsbruck-Feldkirch zur Diözese 1
Art. 7neu
in Kraft ab 08.08.1964 · idF BGBl. Nr. 227/1964 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII
(1) Die Erhebung der Diözese Innsbruck-Feldkirch soll innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgen.
(2) Der Heilige Stuhl wird der Bundesregierung der Republik Österreich eine Ausfertigung der Erhebungsbulle übermitteln. Mit dem Einlangen dieser Ausfertigung wird die Erhebung für den staatlichen Bereich wirksam.