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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 25.09.1976 · idF BGBl. Nr. 480/1976 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Vertragsstaaten richten ihre Bemühungen dahin, die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden durch den Abschluß besonderer Abkommen zu regeln.