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Norm
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
Fassungen
Art. 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
BGBl
Art. 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
Judikatur
Art. 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
Art. 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 7
neu
in Kraft ab 13.11.1977 · idF
BGBl. Nr. 519/1977
Art. 7↗
RIS↗
Artikel 7
Im Interesse einer objektiven Darstellung des anderen Landes in ihren Lehrbüchern sehen die Vertragsstaaten Treffen von Experten auf diesem Gebiete vor.