Rechtstracker.at
Norm
Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit
Fassungen
Art. 7 Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit
BGBl
Art. 7 Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit
Judikatur
Art. 7 Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit
Art. 7 Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit
Fassungsvergleich zu
Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit
×
alle §§
Art. 7
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit (aufgehoben)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 7
aufgehoben
in Kraft 09.12.1978 – 31.12.1992 · idF
BGBl. Nr. 586/1978
Art. 7↗
RIS↗
Artikel 7
Die Vertragsstaaten gewähren einander Studien- und Kurzstipendien für Studierende und absolvierte Akademiker der Universitäten und künstlerischen Hochschulen im Mindestausmaß von 32 Monaten jährlich.