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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.1979 · idF BGBl. Nr. 213/1979 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung von Ausstellungen im anderen Land und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen. Die Modalitäten der Durchführung sind jeweils einvernehmlich festzulegen.