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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.1984 · idF BGBl. Nr. 240/1984 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen wird auf fünf Jahre geschlossen. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr. Es kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der diesbezüglichen Notifikation beim anderen Vertragsstaat wirksam.
(2) Von der Kündigung werden laufende Programme und Projekte nicht betroffen, außer im Falle einer anderslautenden Vereinbarung der Vertragsparteien.
Geschehen zu Wien, am 22. März 1983, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.