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Fassungsvergleich zu Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.1986 · idF BGBl. Nr. 487/1986 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten andererseits.