Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland 1
Art. 7neu
in Kraft ab 10.08.1986 · idF BGBl. Nr. 459/1986 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde