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Fassungsvergleich zu Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung 1
Art. 7neu
in Kraft ab 16.04.1987 · idF BGBl. Nr. 139/1987 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist Eigentümerin der im Rahmen des Programms geschaffenen und von ihr finanzierten Sachen sowie der zu seiner Durchführung erworbenen Anlagen und Einrichtungen. Über die Bedingungen für die etwaige Übertragung des Eigentums entscheiden die Teilnehmerstaaten.