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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1990 · idF BGBl. Nr. 524/1989 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Reisekosten für das entsandte Personal, die Bezahlung der ihm zustehenden Gehälter, die Kosten für die Einschulung zur Ausübung der ihm zugeteilten Aufgaben, die Tagegelder und andere Zahlungsleistungen im Rahmen seiner Tätigkeit werden von dem Vertragsstaat, welcher den kulturellen Beitrag leistet, gemäß seinen eigenen gesetzlichen Bestimmungen übernommen.