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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt 1
Art. 7neu
in Kraft ab 18.03.1993 · idF BGBl. Nr. 60/1993 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet internationaler Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt die Einrichtung eines Systems internationaler Zusammenarbeit und Hilfe, das die Vertragsstaaten in ihren Bemühungen um die Erhaltung und Erfassung dieses Erbes unterstützen soll.
Schlagworte
Kulturerbe