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Fassungsvergleich zu Internationales Entwicklungsrechtsinstitut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Entwicklungsrechtsinstitut 1
Art. 7neu
in Kraft ab 17.03.1994 · idF BGBl. Nr. 283/1994 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL VII
BEZIEHUNGEN DER ZUSAMMENARBEIT
Das Institut kann mit anderen Einrichtungen oder Programmen Beziehungen der Zusammenarbeit herstellen und Personal auf einer Leihbasis oder Basis der Zuteilung aufnehmen.