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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 163/1997 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Anerkennung der zuständigen Behörden der beiden Staaten wird unter den gleichen Bedingungen jenen Filmen gewährt, die von Produzenten der Republik Österreich und der Französischen Republik gemeinsam mit Produzenten dritter Staaten hergestellt werden, mit denen Österreich oder Frankreich durch ein Koproduktionsabkommen verbunden ist.