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Fassungsvergleich zu Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee 1
Art. 7neu
in Kraft ab 02.11.1925 · idF BGBl. Nr. 436/1925 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
Die bei der Ausführung der auf gemeinsame Kosten herzustellenden Werke sich ergebenden, von den beiden Regierungen als notwendig erkannten Mehrkosten werden von beiden Staaten zu gleichen Teilen getragen werden. Insbesondere erklären sich die beiden Regierungen bereit, für den Fall, daß sich die Notwendigkeit herausstellen sollte, zum Zwecke vermehrter Geschiebeführung eine weitere Konzentrierung des anfangs zweiteilig angelegten Rheinprofils durchzuführen, derselben nach gemeinsamer Prüfung der Verhältnisse nachträglich zuzustimmen.
Die von den allfälligen Mehrkosten auf Österreich entfallende Hälfte wird von der Schweiz vorschußweise zur Verfügung gestellt und von Österreich anschließend an die Abstattung des gemäß Artikel 6 zu vergütenden Kostenanteiles in Jahresraten bis zum Mindestbetrage von 250.000 Franken rückerstattet werden.