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Fassungsvergleich zu Mur-Abkommen (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mur-Abkommen (Slowenien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 119/1956 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
Die örtlichen Behörden der Vertragsstaaten werden einander auf möglichst schnelle Weise von Hochwasser-, Eisgefahren und anderen ihnen bekanntgewordenen drohenden Gefahren, die mit der Mur in Zusammenhang stehen, benachrichtigen. Das Gleiche gilt für die Mur-Grenzgewässer, soweit solche Gefahren den örtlichen Behörden zur Kenntnis gelangen.
Schlagworte
Hochwassergefahr