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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine 1
Art. 7neu
in Kraft ab 15.07.1957 · idF BGBl. Nr. 150/1957 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7. – Das vorliegende Übereinkommen wird hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Staaten, die es ratifizieren, an die Stelle der am 5. Juni 1935 zu Rom unterzeichneten Internationalen Konvention für die Vereinheitlichung der Analysenmethoden der Weine im internationalen Handel treten.