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Fassungsvergleich zu Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (BR Jugoslawien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 265/1960 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
In Durchführung der im Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit zur Unterbindung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, die eine Gefahr für beide Länder darstellen, sind die Vertragschließenden Teile übereingekommen, sich gegenseitig nach vorherigem Einvernehmen die erforderliche fachliche und technische Hilfe zu gewähren. Technische Hilfe wird gegen Kostenersatz gewährt.