Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs
1§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7.
Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1963 in Kraft. Es kann von jeder der vertragschließenden Regierungen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Geschehen zu München, am 12. September 1963.