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Fassungsvergleich zu Wasserentnahmen aus dem Bodensee××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserentnahmen aus dem Bodensee 1
Art. 7neu
in Kraft ab 25.11.1967 · idF BGBl. Nr. 396/1967 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Anliegerstaaten werden in folgenden Fällen vor der Zulassung von Wasserentnahmen einander rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben:
a) bei vorgesehener Verwendung außerhalb des hydrologischen Einzugsgebietes des Bodensees, wenn die zuzulassende Menge jeweils 750 l/sec übersteigt;
b) bei vorgesehener Verwendung innerhalb des hydrologischen Einzugsgebietes des Bodensees, wenn die zuzulassende Menge jeweils 1 500 l/sec übersteigt.