Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Leichenbeförderung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Leichenbeförderung 1
Art. 7neu
in Kraft ab 11.08.1978 · idF BGBl. Nr. 515/1978 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Wird der Sarg wie eine gewöhnliche Sendung befördert, so muß er sich in einer Verpackung befinden, die nicht mehr einem Sarg ähnlich sieht und auf der zu vermerken ist, daß er mit Sorgfalt zu behandeln ist.