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Fassungsvergleich zu Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 510/1981 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Zur Durchführung dieses Abkommens vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragspartner Arbeitspläne für jeweils einen Zeitraum von drei Jahren, die die Konkretisierung der vereinbarten Vorhaben enthalten werden. Die Verhandlungen über diese Arbeitspläne finden abwechselnd auf dem Gebiet eines der Vertragspartner statt.