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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes 1
Art. 7neu
in Kraft ab 08.11.1985 · idF BGBl. Nr. 415/1985 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.
2. Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Budapest, am 7. Juni 1984 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.