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Fassungsvergleich zu Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 112/1989 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung nach den Verfassungsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Prag, am 17. Juli 1987 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.