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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs 1
Art. 7neu
in Kraft ab 20.05.1994 · idF BGBl. Nr. 44/1995 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII
Die Vertragsregierungen sorgen dafür, daß Notifikationen und statistische oder sonstige durch dieses Übereinkommen vorgeschriebene Angaben in der von der Kommission festgelegten Form und Weise umgehend an das Internationale Büro für Walfangstatistiken in Sandefjord, Norwegen, oder an andere von der Kommission bezeichnete Stellen weitergeleitet werden.