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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P4)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P4) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 29.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 164/1997 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Nationale Programme, Politiken und Strategien
Die Vertragsparteien stellen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll unverzüglich nationale Programme, Politiken und Strategien auf, die als Mittel dazu dienen, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluß zu begrenzen und zu verringern.