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Fassungsvergleich zu Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.1922 · idF BGBl. Nr. 706/1922 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII.
Die Befugnisse der europäischen Kommission können nur durch eine von allen in der Kommission vertretenen Staaten abgeschlossene internationale Abmachung außer Kraft gesetzt werden.
Der ordentliche Sitz der Kommission verbleibt in Galatz.