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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 118/1956 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen bleiben bei ihrem Eingang in das Gebiet und Ausgang aus dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.