Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen
1§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
ARTIKEL 7
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.