Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Israel) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 05.09.1963 · idF BGBl. Nr. 260/1963 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7. Dokumente für Besatzungsmitglieder
Die Besatzungsmitglieder eines Luftfahrzeuges, das im Betrieb einer Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet wird, sind von Paß- und Visavorschriften so lange befreit, als sie im Besitz eines Ausweises als Besatzungsmitglied sind, wie er in den Absätzen 3.10 und 3.11 des Anhanges 9 zur Konvention erwähnt wird.
Schlagworte
Paßvorschrift