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Fassungsvergleich zu Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen 1
Art. 7neu
in Kraft ab 21.03.1966 · idF BGBl. Nr. 46/1966 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII
Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung kann eine Klage auf Schadenersatz nach Wahl des Klägers gegen diesen Luftfrachtführer, gegen den vertraglichen Luftfrachtführer oder gegen beide, gemeinsam oder gesondert, erhoben werden. Ist die Klage nur gegen einen dieser Luftfrachtführer erhoben, so hat dieser das Recht, den anderen Luftfrachtführer aufzufordern, sich an dem Rechtsstreit zu beteiligen; die Rechtswirkungen und das Verfahren bestimmen sich nach dem Recht des angerufenen Gerichtes.