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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Finnland) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 04.07.1969 · idF BGBl. Nr. 257/1969 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.