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Norm
Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)
Fassungen
Art. 7 Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)
BGBl
Art. 7 Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)
Judikatur
Art. 7 Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)
Art. 7 Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)
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Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 7
neu
in Kraft ab 10.02.1970 · idF
BGBl. Nr. 70/1970
Art. 7↗
RIS↗
Artikel 7.
– Der Ausweis lautet auf eine bestimmte Person und ist nicht übertragbar.
Er gilt entweder für ein Kraftfahrzeug oder für einen Kraftwagenzug.