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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 10.02.1970 · idF BGBl. Nr. 70/1970 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
– Der Ausweis lautet auf eine bestimmte Person und ist nicht übertragbar.
Er gilt entweder für ein Kraftfahrzeug oder für einen Kraftwagenzug.