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Fassungsvergleich zu Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr 1
Art. 7neu
in Kraft ab 02.04.1970 · idF BGBl. Nr. 86/1970 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Genehmigung lautet auf einen bestimmten Namen oder eine bestimmte Firma und ist nicht übertragbar. Sie gilt entweder für ein Kraftfahrzeug oder für einen Kraftwagenzug.