Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr
1§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel VII
Zum Zwecke der Beaufsichtigung der auf Grund dieses Abkommens eingerichteten Kraftfahrlinien übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander je zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise, die für alle internationalen Kraftfahrlinien zwischen den Vertragsstaaten gelten.