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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 15.03.1972 · idF BGBl. Nr. 92/1972 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7 – Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der im Anhang festgelegten Flugstrecken und Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für das Fliegen über seinem Hoheitsgebiet, die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, zu verweigern.