Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor
1§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Die technischen Vorkehrungen betreffend die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehene Zahlung werden zwischen den zuständigen Organen der Republik Österreich einerseits und den zuständigen Organen der Sozialistischen Republik Rumänien bzw. der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits geregelt.