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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor 1
Art. 7neu
in Kraft ab 19.11.1974 · idF BGBl. Nr. 155/1975 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die technischen Vorkehrungen betreffend die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehene Zahlung werden zwischen den zuständigen Organen der Republik Österreich einerseits und den zuständigen Organen der Sozialistischen Republik Rumänien bzw. der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits geregelt.