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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Syrien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Syrien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 04.01.1978 · idF BGBl. Nr. 610/1978 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von dem anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flug über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.